Was erledige ich wo?
Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegen
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Religionszugehörigkeit abgefragt wird, können Sie einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung, um die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Beschreibung
Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.
Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.
Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZSt-Online-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.
Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Kurztext
- Sperrvermerk nach § 51a EStG Erteilung
- automatisiertem Datenabruf der Religionszugehörigkeit für Zwecke des Einbehalts von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer widersprechen
- Sperrvermerk können einlegen: natürliche Personen
- kirchensteuerpflichtige Personen müssen Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten
- der Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer erfolgt automatisiert durch verpflichtete Stellen (zum Beispiel Banken oder Versicherungen)
- dazu fragen die verpflichteten Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt
- dieser Datenabfrage der Religionszugehörigkeit kann mit dem Sperrvermerk widersprochen werden, dann unterbleibt der Einbehalt von Kirchensteuer
- der Sperrvermerk ändert nichts an der Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
- der Sperrvermerk verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten
- Auskunft durch: Steuerliches Info-Center (SIC) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Widerspruch über: Erklärung des Sperrvermerks muss per Post beim BZSt oder online über das BZSt-Online-Portal (BOP) eingereicht werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Fristen
Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.
Onlineverfahren:
- Sie müssen sich zunächst im BOP online registrieren.
- Das BZSt übermittelt Ihnen dann per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
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Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den erhaltenen Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
- Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
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Nun können Sie in Ihrem BOP-Konto den Sperrvermerk einlegen.
- Hinweis: Sie benötigen für die Einlegung des Sperrvermerks Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IDNr.). Wenn Sie diese nicht haben, können Sie die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNr.) online auf der Internetseite des BZSt anfordern.
- Das BZSt informiert Sie dann über Ihr BOP-Postfach über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.
Schriftliches Verfahren:
- Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und rufen Sie dort die Erklärung zum Sperrvermerk auf.
- Füllen Sie die Erklärung online aus. Drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie sie.
- Senden Sie Ihre Erklärung per Post an das BZSt.
- Das BZSt informiert Sie dann per Post über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.
Voraussetzungen
Sperrvermerk können einlegen:
- natürliche Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Sie brauchen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)
-
bei Einlegung des Sperrvermerks über das BOP:
- Sie sind im ElsterOnline-Portal (EOP) registriert und besitzen ein EOP-Zertifikat oder
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Beantragung ist jederzeit möglich.
- Die Erklärung zum Sperrvermerk muss bis 30.06. eines Jahres eingehen, wenn der Sperrvermerk für das kommende Jahr wirken soll.
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP: 1 bis 3 Wochen
- für die Einlegung des Sperrvermerks bis zu 2 Wochen
- für die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.): bis zu 6 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Erklärung zur Eintragung oder Löschung eines Sperrvermerks
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung
- finanzgerichtliche Klage
Weitere Informationen
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuerabzug
11055 Berlin, Stadt
Tel.: +49 228 4061240
Fax: +49 228 4063200
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Kapitalertraege/KistA/kontakt_node.html
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