Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Steuerliche Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung Ihrer geförderten Wohnung

Geben Sie Ihr Wohneigentum auf oder Sie nutzen die steuerlich geförderte Immobilie nicht mehr selbst, wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst und Sie müssen den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag versteuern.  


Beschreibung

In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst.

Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.

Sollten Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen oder das Eigentum daran aufgeben, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst.

Den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag müssen Sieversteuern.

Ihr Wohnförderkonto wird allerdings nicht sofort aufgelöst, wenn Sie zum Beispiel

  • die Selbstnutzung Ihrer Immobilie innerhalb von 5 Jahren wieder aufnehmen,
  • nach Aufgabe der Selbstnutzung eine gleichwertige Reinvestition für eine andere Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen oder
  • aufgrund von Krankheit oder Pflege das begünstigte Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen können, Sie aber Eigentümerin oder Eigentümer bleiben.

Kurztext

  • Wohnförderkonto Feststellung Auflösung (bei Aufgabe Eigentum oder Selbstnutzung)
  • Voraussetzungen:
    • Es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor.
    • Beträge müssen steuerlich an eine begünstigte Wohnung (wohnungswirtschaftlich) gebunden sein.
    • Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.
  • Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt vor, wenn:
    • das Eigentum aufgegeben wird,
    • die Selbstnutzung aufgegeben wird oder
    • die zulageberechtigte Person verstirbt.
  • Zulageberechtigte müssen in der Ansparphase den Anbieter und in der Auszahlungsphase die ZfA hierüber informieren.
  • Der Anbieter übermittelt die Information an die ZfA.
  • Die Zulageberechtigten erhalten wegen der Aufgabe der Selbstnutzung und den steuerlichen Konsequenzen einen Bescheid von der ZfA; Anbieter und Finanzamt werden hierüber informiert.
  • zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA)


Zuständigkeit

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund



Fristen

  • Sie melden der ZfA oder Ihrem Anbieter, dass Sie Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen oder Ihr Eigentum daran aufgegeben haben.
  • Ihr Wohnförderkonto wird aufgelöst.
  • Die ZfA berechnet den Auflösungsbetrag und sendet Ihnen darüber einen Bescheid.
  • Die ZfA informiert Ihren Anbieter und das für Sie zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
  • Sie nutzen Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst.
  • Sie geben Ihr Eigentum an Ihrer steuerlich geförderten Immobilie auf.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




Rechtsgrundlage

§ 92a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 92b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 22 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Geschwister-Scholl-Straße 10-13
14776

Postanschrift
10868 Berlin, Stadt

Tel.: +49 3381 21677200
E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de
Web: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein