Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Vergünstigte Zollabgaben für Warenimporte im Rahmen der Endverwendung beantragen

Melden Sie Nicht-Unionswaren zum Verfahren der Endverwendung an, können Sie ermäßigte Zollsätze in Anspruch nehmen.  


Beschreibung

Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel

  • in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden oder
  • in ein europäisches Zollverfahren überführt worden sind, in dem keine Abgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen beachtet werden müssen (Beispiele für solche Zollverfahren sind das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung) oder
  • dadurch gewonnen wurden, dass Unions- und Nicht-Unionswaren gemeinsam bearbeitet oder verarbeitet werden (Beispiel: Automobile, deren Bestandteile sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zollgebiets der EU gewonnen oder hergestellt worden sind).

Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die

  • für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen,
  • für Bohr- oder Förderplattformen,
  • für die zivile Luftfahrt oder
  • für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind.

Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden.

Kurztext

  • Antrag Endverwendung (EUS) Bewilligung
  • ermäßigte Zollsätze für den Import von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union
  • Waren unterliegen einem gesetzlich festgelegten Verwendungszweck (Endverwendung)
  • Waren stehen bis zur zweck- und fristgerechten Verwendung unter zollamtlicher Überwachung
  • Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden
  • Bewilligung muss nach spätestens 5 Jahren erneuert werden
  • zuständig: Hauptzollamt


Fristen

Die Bewilligung der der Endverwendung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort den Antrag auf Bewilligung einer Endverwendung (Formular 0287) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
  • Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus.
  • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht einreichen.
  • Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie das Formular in dreifacher Ausfertigung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
  • Das Hauptzollamt übersendet Ihnen die Bewilligung der Endverwendung in schriftlicher Form. Sofern beabsichtigt ist, den Antrag abzulehnen, erhalten Sie vorher, im Rahmen eines rechtlichen Gehörs, die Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • In die Bewilligung nimmt das Hauptzollamt bestimmte Auflagen, Bedingungen und Hinweise auf, die Sie bei der Abwicklung des Verfahrens der Endverwendung beachten müssen, darunter die Geltungsdauer, die Übertragung von Rechten und Pflichten sowie Informationspflichten.
  • Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Voraussetzungen

Damit Sie die zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung in Anspruch nehmen können, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen

  • im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein;
  • die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten.

Zu diesem Zweck wird überprüft,

  • dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt
  • Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen.
  • Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • dass Sie nachweislich über ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen verfügen, das heißt
  • Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen.
  • dass Sie die nötigen praktischen oder beruflichen Qualifikationen besitzen;
  • eine Sicherheit für Einfuhrabgaben leisten, die möglicherweise entstehen könnten.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und es möglich ist, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der nicht außer Verhältnis zu Ihrem wirtschaftlichen Bedürfnis steht, wird die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass Sie als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber

  • die Waren zu den vorgeschriebenen Zwecken verwenden, oder
  • die Verpflichtung zu den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen auf eine andere Person übertragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Über Ihren Antrag wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dessen Annahme entschieden.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen (Teil I bis III und Teil V)
  • Zusatzblatt nationale Angaben

Für den Antrag und die spätere Bewilligung benötigen Sie darüber hinaus eine EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte). Die EORI-Nummer wird auf Antrag von der Generalzolldirektion -Dienstort Dresden- Stammdatenmanagement vergeben und kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal beantragt werden.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.




Rechtsgrundlage

Artikel 210 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 211, 214, 215, 218, 219 und Artikel 254 Zollkodex der Europäischen Union

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf Bewilligung einer Endverwendung (Formular 0287)




Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Tel.: +49 228 303-26030
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
 


Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt

Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein