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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland einholen

Wenn Sie als Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, die aus Drittstaaten kommen, muss die Bundesagentur für Arbeit dem grundsätzlich zustimmen. Sie können vorab prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen.  


Beschreibung

Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das ist auf verschiedene Arten möglich:

  • Die Ausländerbehörde, die Botschaft oder das Konsulat schalten die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verwaltungsverfahren ein.
  • Alternativ können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diesen Prozess beschleunigen: Sie können direkt bei der BA anfragen, ob der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin oder eines ausländischen Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb zugestimmt wird (sogenannte Vorabzustimmung).

Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.

Kurztext

  • Vorabzustimmung zur Ausländerbeschäftigung Erteilung
  • Bundesagentur für Arbeit muss Aufenthaltstiteln, die eine Beschäftigung in Deutschland erlauben, zustimmen
    • EU-Bürger und Staatsbürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz: können in Deutschland ohne Erlaubnis arbeiten
    • Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Beschäftigung erlaubt
  • die Zustimmungsanfrage wird von der Visastelle oder der Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt
  • Arbeitgeber können per Vorabzustimmungsverfahren prüfen, ob alle Voraussetzungen dafür gegeben sind
  • Feststellung der Bundesagentur für Arbeit gilt 6 Monate
  • Ansprechpartner sind die Arbeitsmarktzulassungsteams der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
  • benötigte Nachweise:
    • Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen
    • Nachweise der Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers
  • zuständig: Bundesagentur für Arbeit


Fristen

Um das Verfahren für die Vorabzustimmung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Laden Sie das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter und füllen Sie es aus.
    • Für bestimmte Beschäftigungen kann es auch notwendig sein, zusätzliche Angaben zu machen. Füllen Sie dazu dann entweder Zusatzblatt A (Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens) oder Zusatzblatt B (Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung) aus.
  • Senden Sie die Unterlagen an das für Sie zuständige Arbeitsmarktzulassung-Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Wenn Sie ein Benutzerkonto für die digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit haben, können Sie die Unterlagen mit dem Upload-Service direkt hochladen.
  • Die ZAV prüft Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls werden Sie gebeten, noch weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag.
  • Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, erhalten Sie ein Schreiben über die Zustimmung zur Beschäftigung, das Sie an die ausländische Arbeitnehmerin oder den ausländischen Arbeitnehmer oder die zuständige Stelle weitergeben.
  • Dieses Schreiben legt in der Regel die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der zuständigen Ausländerbehörde, der Botschaft oder dem Konsulat vor, wenn sie oder er das Visum oder den Aufenthaltstitel beantragt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein konkretes Stellenangebot vorlegen.
  • Sie haben den Antrag bei der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde noch nicht gestellt.
  • Weitere Voraussetzungen können sich in Abhängigkeit der konkreten Beschäftigung und des vorgesehen Visums oder Aufenthaltstitels ergeben.


erforderliche Unterlagen

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • ergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich



Rechtsgrundlage

§ 36 Absatz 3 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

§ 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

Die durch die Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für die Vorabzustimmung, da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.




Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja




Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA), Hotline für Arbeitsmarktzulassung



Postanschrift
Villemombler Straße 76
53123 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 7132000
Fax: +49 228 502082060
E-Mail: zav.regionenteam-sonderbedarfe@arbeitsagentur.de
Web: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite
 


Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)


Tel.: +49 30 1815-1111
E-Mail: make-it-in-germany@arbeitsagentur.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein