Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Heilpädagogin oder Heilpädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.  


Beschreibung

Der Beruf Heilpädagogin oder Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Heilpädagogin oder Heilpädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpädagogin“ oder „Heilpädagoge“ führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilpädagogin oder Heilpädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
  • Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  • Einzureichende Unterlagen: Lebenslauf, Identitätsnachweis, Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, sonstige Qualifikationen, Auskunft über bereits gestellte Anträge.
  • Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt spätestens einen Monat nach der Antragsstellung. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden.


Zuständigkeit

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein



Fristen

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie die entsprechenden Dokumente nachreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle das Ergebnis mit. Mögliche Ergebnisse sind:
    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig und Sie erfüllen alle Voraussetzungen. Sie bekommen die Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge.
    • Ihre ausländische Qualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.


erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis über eine eventuelle Namensänderung (zum Beispiel Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise sowie Fächer- und Notenübersicht
  • Nachweise über Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.




Rechtsgrundlage

§ 140 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.




Weitere Informationen

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland

Beratungsangebote auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“

Beratungssuche auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“

Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)




Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein