Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Anerkennung als Pflegeassistentin beziehungsweise Pflegehelferin oder Pflegeassistent beziehungsweise Pflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.  


Beschreibung

Sie können einen Abschluss als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Die zuständige Stelle führt dann eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent Anerkennung
  • Eine ausländische Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent kann offiziell anerkannt werden.
  • Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  • Einzureichende Unterlagen: Antragsformular, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, relevante Berufserfahrung, sonstige Qualifikationen, Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung, Nachweis der Arbeitsabsicht
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Gebühren: das Verfahren ist kostenpflichtig
  • Zuständig: Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein


Zuständigkeit

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

Lassen Sie sich persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.



Fristen

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet (Anpassungsmaßnahmen). Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren. Nach erfolgreichem Abschluss der Anpassungsmaßnahme, kann Ihr Antrag anerkannt werden.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung und Ihr Antrag wird abgelehnt.

Voraussetzungen

  • Für die Anerkennung: Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Für die Antragstellung: Einreichung der vollständigen Unterlagen

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.



Kosten

Es können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.




erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.




Rechtsgrundlage

§ 140 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)

• Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage



Weitere Informationen

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland

Beratungsangebote auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“

Beratungssuche auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“

Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)




Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein