Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen

Wenn Sie im EU-Ausland bestimmte Dienstleitungen erbringen möchten, benötigen Sie für einige EU-Länder (z.B. Österreich, Belgien, Luxemburg) die EU-Bescheinigung als Nachweis Ihrer Berufserfahrung.  


Beschreibung

Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.

Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angegeben werden. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens beziehungsweise einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.

Kurztext

  • EUBescheinigung Ausstellung
  • Nötig, um im EUAusland bestimmte Dienstleistungen erbringen zu dürfen
  • Weist Berufserfahrung nach

Zuständig: IHK, Handwerkskammer, gegebenenfalls andere Berufskammer



Zuständigkeit

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, ggfs. berufsständische Kammer



Fristen

Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EUBescheinigung ausgestellt Ihnen per Post, inkl. Rechnung, zugesandt

Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie sie für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.

Voraussetzungen

  • Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren
  • Angabe und Nachweise über die konkret ausgeübte Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

  • In der Regel 2 - 4 Wochen


Kosten

Es fallen Kosten an. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer.




erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie Dauer
  • Ausbildung (Nachweise: Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
  • Zusätzlich als:
    • Selbständige: Gewerbeanmeldung
    • Leiter eines Unternehmens beziehungsweise einer Niederlassung: Nachweis: Handelsregistereintrag
    • Leitender Angestellter: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis



Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 - 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG

Art. 7 Abs. 2 b) und d) Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG)

Art. IV NiederlFrhEWGDG 1

Rechtsbehelf

- keine formalen Rechtsbehelfe




Weitere Informationen

  • Formular: Formular für Ausstellung der EUBescheinigung der jeweils zuständigen Stelle
  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein



Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein