Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Prüfberichte von Finanzanlagenvermittlern/ Finanzanlagevermittlerinnen und Finanzanlagenberatern/ Finanzanlageberaterinnen übermitteln

Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.  


Beschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Verordnung über Finanzanagenvermittlung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den beziehungsweise die Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers beziehungsweise der Prüferin gefährden könnten.

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers beziehungsweise einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

Kurztext

  • Prüfberichte von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenberatern Entgegennahme
  • Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerinnen und Finanzanlageberater/ Finanzanlageberaterinnen sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gem. § 24 FinVermV oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen
  • Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer/ Prüferinnen nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung erstellen
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland


Fristen

Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer beziehungsweise eine anerkannte Prüferin mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

  • Den erstellten Prüfbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung.
  • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.

Voraussetzungen

Der Prüfungsbericht muss die anzufertigen Auszeichnungen enthalten und bis zum 31.12 des Folgejahres der zuständigen Erlaubnisbehörde übermittelt worden sein.

Gleiches gilt für die Negativerklärung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Prüfungsbericht beziehungsweise die Negativerklärung müssen bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.



Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.




erforderliche Unterlagen

  • Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers beziehungsweise einer anerkannten Prüferin, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist
  • Bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft: Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren: Einzelprüfungsbericht)
  • Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer an die Behörde übermittelt wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.



Rechtsgrundlage

§ 34 f Gewerbeordnung ( GewO)

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO)

§ 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Werden weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung bis zu dem o. a. Termin vorgelegt, ist eine Geldbuße in Betracht zu ziehen.




Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein