Was erledige ich wo?
Erbfall bei einer Bergbauerlaubnis anzeigen
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht das Recht der Erlaubnis auf die Erbinnen oder Erben über.Tritt ein Unternehmen die Gesamtrechtsnachfolge eines anderen Unternehmen an, dann gehen die Erlaubnisse auf das neue Unternehmen über.
Beschreibung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, dürfen Sie in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen.
Wenn der Inhaber oder die Inhaberin einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht diese auf die Erbinnen oder Erben über. Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht auch von den sogenannten Verfügungsberechtigten ausgeübt werden. Das sind:
- Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter
- Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker.
In beiden Fällen müssen Sie als Erbin oder Erbe beziehungsweise verfügungsberechtige Person eine Umschreibung der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bei der Umwandlung von Unternehmen mit einhergehender Gesamtrechtsnachfolge ist die Umschreibung der Erlaubnis auf das neue Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
Kurztext
- Bergbau Erlaubnis Umschreibung
- Im Todesfall geht die bergrechtliche Erlaubnis an Erbinnen oder Erben der verstorbenen Person über.
- Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht von Verfügungsberechtigten ausgeübt werden
- Verfügungsberechtigte sind:
- Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter
- Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker
- Erbinnen oder Erben beziehungsweise Verfügungsberechtigten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen
- Frist: Umschreibung muss so schnell wie möglich beantragt werden
- Beantragung über
- Online-Portal „BergPass“ oder
- direkt bei der zuständigen Bergbehörde
- zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem die Erlaubnis liegt
Zuständigkeit
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
Fristen
Sie können die Umschreibung der Erlaubnis online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Umschreibung der Erlaubnis online beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Umschreibung der Erlaubnis schriftlich beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten eine Mitteilung per Post, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Bezüglich der Gesamtrechtsnachfolge gilt:
- Sie erhalten eine Mitteilung, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER-Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Voraussetzungen
- Die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt.
- Sie, beziehungsweise ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Für Gesamtrechtsnachfolge:
- Das alte Unternehmen ist in ein neues Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt worden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erbinnen und Erben sowie Verfügungsberechtigte müssen den Erbfall schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsgrundlage
§ 22 Absatz 2 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 22 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 11 Nummer 6 Bundesberggesetz (BBergG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel.: +49 5323 9612-200
E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
Web: www.lbeg.niedersachsen.de
Landesportal Schleswig-Holstein