Was erledige ich wo?
Neuen Führerschein wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Beschreibung
Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Kurztext
- Führerschein Ausstellung Ersatzausfertigung
- Führerschein muss beziehungsweise kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers neu ausgestellt werden
- neue Ausstellung nötig, wenn das Dokument abhandengekommen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist
- zuständig: zuständige Fahrerlaubnisbehörde
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Kosten
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
erforderliche Unterlagen
Abschrift aus der Führerscheinkartei, wenn der Führerschein noch in Papierform bestand und/oder bei einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt wurde.
Rechtsgrundlage
§ 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 25 Absatz 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
verwandte Vorgänge
- Dienstfahrerlaubnis in allgemeine Fahrerlaubnis umschreiben
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Fahrerlaubnisklassen
- Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
- Verkehrsrechtliche Anordnungen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Marie Claußen
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-163
Fax: +49 4331 202-264
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Silvia Grudda
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-1286
Fax: +49 4331 202-264
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 533
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Jessica Hinz
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-283
Fax: +49 4331 202-264
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 515
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Cornelia Proplesch
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-285
Fax: +49 4331 202-264
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 517
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