Was erledige ich wo?
Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Kurztext
- Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war
- Antrag ist nötig
- Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist i.d.R.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
gegebenenfalls weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage
§§ 21, 29 und 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Gebührennummer 221 in der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Weitere Informationen
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
verwandte Vorgänge
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
- Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer für Taxi
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Nicole Biermann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-651
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 343
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Anja Dieckmann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-650
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 343
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Janine Dieckmann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-656
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 348
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr Mario Kretschmann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-646
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 345
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Jutta Kuhr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-647
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 345
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Sonja Rathje
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-677
Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1@kreis-rd.de
Etage: 3. OG | Zimmer: 347
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz
Teichkoppel 72
24161 Altenholz
Tel.: +49 431 320979-26
Fax: +49 431 320979-22
E-Mail: zulassungsbehoerde3@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde
Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Postanschrift
Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Tel.: +49 4351 66676-0
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)
Tel.: +49 4351 66676-14
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
| Zimmer: 4
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)
Tel.: +49 4351 66676-12
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
| Zimmer: 2
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)
Tel.: +49 4351 66676-10
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
| Zimmer: 3
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)
Tel.: +49 4351 66676-14
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
| Zimmer: 1
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt
Am Markt 17
24594 Hohenwestedt
Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg
Tel.: +49 4871 36-5312
Fax: +49 4871 36-536
E-Mail: zulassungsbehoerde4@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Landesportal Schleswig-Holstein