Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Gefährliche Abfälle  


Beschreibung

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register beziehungsweise Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.



Zuständigkeit

  • An die GOES,
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
  • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).


Kosten

Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.




erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

GOES




Rechtsgrundlage

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 2 Nachweisverordnung




Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Leitlinie der Abfallwirtschaft

BMUV Kreislaufwirtschaft

ZKS-Abfall




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Havelstraße 7
24539 Neumünster

Tel.: +494321 9994-0
Fax: +494321 9994-44
E-Mail: info@goes-sh.de
Web: www.goes-sh.de
 


Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
 


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle
Kaisertraße 10
24768 Rendsburg

Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
 

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle)

Frau Birte Grünau Vcard herunterladen

Tel.: +49 4331 202-509
Fax: +49 4331 202-527
E-Mail: birte.gruenau@kreis-rd.de
Etage: 1. OG | Zimmer: 104
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein