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Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.
Beschreibung
In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.
Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.
Zuständigkeit
Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:
- Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
- Industrie- und Handelskammer (IHK).
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Bauprodukte: Überwachung des Einbaus bestimmter Bauprodukte
- Baustatik: Prüfingenieurin / Prüfingenieur - Anerkennung
- Bescheinigung in Steuersachen
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger beantragen
Ansprechpartner
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel.: +49 431 57065-0
Fax: +49 431 57065-25
E-Mail: info@aik-sh.de
Web: www.aik-sh.de
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
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