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Beratungshilfe
Einen Antrag auf Beratungshilfe kann stellen, wer die Kosten für rechtsanwaltliche Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen kann.
Beschreibung
Anwaltliche Beratung und das Führen eines gerichtlichen Verfahrens sind kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- beziehungsweise Prozesskostenhilfe zu stellen.
Beratungshilfe:
Beratungshilfe wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie kann in folgenden Rechtsgebieten gewährt werden::
- Zivilrecht (zum Beispiel Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht),
- Verwaltungsrecht,
- Verfassungsrecht,
- Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und
- Arbeits- und Sozialrecht.
Voraussetzungen:
- Die oder der Rechtssuchende kann die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- es stehen keine anderen Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, für eine Hilfe zur Verfügung, und
- die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.
Verfahrensablauf:
Der oder die Rechtssuchende muss einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Dazu kann sie beziehungsweise er sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden. Dabei muss die oder der Rechtssuchende eine Erklärung über ihre beziehungsweise seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, kann das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen. Mit einem Beratungshilfeschein kann die oder der Rechtssuchende dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt seiner beziehungsweise ihrer Wahl aufsuchen und sich kostenfrei rechtlich beraten lassen.
Alternativ kann die oder der Rechtssuchende direkt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihre beziehungsweise seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schildern und Beratungshilfe erbitten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich schriftlich beim Amtsgericht stellen.
Prozesskostenhilfe:
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren gewährt.
Voraussetzungen:
- der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin kann die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Zuständigkeit
An die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Kosten
Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann für ihre/seine Beratung von der/dem Rechtssuchenden 10,00 Euro verlangen.
Rechtsgrundlage
§ 119 Zivilprozessordnung (ZPO)
Weitere Informationen
Antragsformulare für die Beantragung von Beratungshilfe erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts.
Antragsformulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei dem für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gericht.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Beratungshilfe und zur Prozesskostehilfe finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ).
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Ansprechpartner
Amtsgericht Rendsburg
Königstraße 17
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 139-0
Fax: +49 4331 139-200
E-Mail: verwaltung@ag-rendsburg.landsh.de
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